
Unsere 5 Expertentipps für Sie:
1. Frage:
Können neben den GOZ-Nrn. 2270, 5120 und 5140 zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ berechnet werden?
Antwort:
Das Entgraten und/oder Gummieren stellt keine zahntechnische Leistung dar. Demnach ist eine Berechnung gem. § 9 GOZ nicht möglich, wenn eine einfache Ausarbeitung in diesem Sinne am Behandlungsstuhl erfolgt. Eine zahntechnische Leistung gem. § 9 GOZ ist nur möglich, wenn im Labor nachgearbeitet wird (z. B. Oberflächenvergütung durch Hochglanzpolitur am Poliermotor des Eigenlabors, feinanatomisches Ausarbeiten der Provisorien).
2. Frage:
Wie kann nach neuer GOZ der parapulpäre Stift berechnet werden?
Antwort:
Die parapulpäre Stiftverankerung ist in der neuen GOZ nicht mehr dargestellt. Medizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ/GOÄ aufgeführt sind, sind analog nach § 6 Abs. 1 nach einer Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen.
3. Frage:
Wie wird eine Aufbaufüllung in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik nach neuer GOZ berechnet?
Antwort:
Diese Aufbaufüllung (mehrfach geschichtete AF oder Stumpfaufbauten) ist in der neuen GOZ nicht mehr dargestellt. Medizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ/GOÄ aufgeführt sind, sind analog nach § 6 Abs. 1 nach einer Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen.
Bereits gerichtlich bestätigt:
AG Charlottenburg, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 205 C 13/12
AG Schöneberg, Urteil vom 05.05.2015, Az.: 18 C 65/14)
4. Frage:
Kann für eine professionelle Zahnreinigung bei GKV-Patienten ein Pauschalbetrag berechnet werden?
Antwort:
Stellt die professionelle Zahnreinigung eine medizinisch notwendige Leistung dar, muss diese nach der GOZ-Nr. 1040 berechnet werden. Bei GKV-Patienten sowie auch bei Privatpatienten ist nur in Fällen einer reinen Wunsch-Verlangensleistung ohne medizinische Notwendigkeit eine Berechnung gem. § 2 Abs. 3 GOZ mit einem Pauschalbetrag möglich.
5. Frage:
Kann für die Berechnung der GOZ-Nr. 5040 (Teleskopkrone) bei Einarbeiten eines
Verbindungselements die GOZ-Nr. 5080 berechnet werden?
Antwort:
In der neuen GOZ ist die Berechnung der GOZ-Nr. 5080 neben der Teleskopkrone nach GOZ-Nr. 5040 ausgeschlossen. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt ein zusätzliches Verbindungselement in die Krone nach GOZ-Nr. 5040 eingearbeitet wird, kommt hierfür die GOZ-Nr. 5080 zur Anwendung.
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Ihr Team von Stroh & Scheuerpflug